Apicultura Wiki
Advertisement

16. Vom wilden Bienenbau, als einer Forst=Nutzung, und den Maaßregeln der Forstpolicei dabei.

Der wilde Bienenbau ist eine Forstnutzung, die ordentlicherweise dem Herrn des Forstes zustehet. Es wird aber verschiedentlich damit gehalten. Zuweilen werden die in den Wäldern gefundenen Bienen und der Honig in die landesherrlichen Aemter gezogen, nach billigem Werthe verkauft, und das Geld dafür berechnet, daher sich weder ein Förster, noch sonst jemand, derselben anmaßen darf.

S. Herzogl. Sachsengothaische Forstordnung, Cap. 4, §. 7.

Zuweilen aber erhält den Stock derjenige, welcher solchen findet, gegen Bezahlung einer gewissen Taxe;

S. Königl. Preussische schlesische Holzordnung, Tit. 4, §: 9. gegen Bezahlung 24 Sgr.

oder die Herrschaft bekommt die Hälfte des Werths.

S. Fürstl. Nassauweilburgische Forstordn. §. 16.

Derjenige, welcher ihn gefunden, hat gemeiniglich den Verkauf; wenn aber dieser ihn nicht verlanget, so wird er andern feil geboten. Behält aber die Herrschaft den Stock selber, so bekommt der Finder gemeiniglich ein Trankgeld. Oder, die herrschaftlichen Beamten erhalten ihn zwar, wenn er von ihnen gefunden wird, umsonst, es wird aber dagegen jeder Schwarm dem Amts=Inventario zugesetzet.

Wegen dieses wilden Bienenbaues hat die Forstpolicei verschiedene Maaßregeln zu nehmen; und man hat es auch in den Forstordnungen nicht vergessen. Man erlaubet keinem, einen Stock ohne vorhergehende Anzeige, oder heimlich, auszuhauen und hinweg zu tragen.

S. Fürstl. Hessendarmstädtische Forstordn. §. 77. Herzogl. Sachsengothaische Forstordn. l. c. Schlesische Holzordn. l. c. Fürstl. Nassauweilburgische Forstordn. §. 36. Oberpfälzische Forstordn. 1 Th. Art. 40.

Auch nach geschehener Anzeige wird das Aushauen nicht gestattet, wenn ein guter Baum dadurch verderbet werden müßte. Doch finden sich auch Oerter, wo erlaubet wird, ohne Besichtigung der Forstbedienten, gegen Erlegung einer gewissen Abgabe, doch auch ohne Verderbung oder Verhauung der Bäume, solche auszunehmen.

S. Herzogl. Würtembergische Forstordn. §. 107.

Allein, wie kann lezteres ohne die Aufsicht und Anordnung der Forstbedienten verhindert werden? Wenn der Stock anders nicht, als des Honigs wegen, zu nuzzen ist: so bekommt die Herrschaft dennoch die Hälfte davon, welche der Förster zur Berechnung annimmt.

Wenn die Bienenzeidler neue Beuten machen wollen, sind dieselben gehalten, sich Bäume, die ohne Schaden des Forstes gegeben werden können, von den Forstbedienten anweisen zu laßen, oder, in Ermangelung derselben, Bienenstöcke anzufertigen, und solche in die Gärten zu setzen, wozu ihnen aber das Holz vom Förster gleichfalls angewiesen werden mus; oder wer dawider handelt, ist schuldig, das Holz zu bezahlen, und wird noch dazu bestrafet.

Wenn ein Beutenbaum vom Winde umgeworfen wird, oder sonst abstirbt und verdirbt: so wird der Baum zum Nutzen der Herrschaft verkauft, die Beute aber, sofern dieselbe noch zu gebrauchen, demjenigen, dem sie gehöret, umsonst gelaßen.

Die Bienenzeidler dürfen kein Feuer auf den Heiden haben, ausser in einem zugedeckten Topfe, mit welchem auf das allerbehutsamste umzugehen ist; wer dagegen handelt, oder Feuer auf den Heiden liegen läßt, pflegt mit empfindlicher Strafe dafür angesehen zu werden. Zuweilen sind auch alle Zeidler, wenn sie mit Feuer auf den Heiden zu thun haben, schuldig, Spaden oder Grab=Scheite bei sich zu haben, um das etwa entfallene Feuer sogleich mit Erde zudecken zu können. Das alte Gras oder Heidekraut und die Bienenbeuten dürfen auch nicht mit Feuer, sondern mit Hacken und Grabscheiten, weggeschafft werden. Man leidet auch nicht, daß die Bienen in den Hölzern und Wäldern denen Salzlecken zu nahe gesetzet werden;

S. Braunschweiglüneburg. Holzordn. de An. 1665, §. 41.

welches auch bei den zahmen Bienen, die in die Wälder geführet werden, nicht geschehen mus; denn es ist dieses der Wildbahn schädlich.

Nachricht von denen Zeidlern und Zeidelgerichte, nebst Anmerkungen von wilden Bienen im Forst, st. in Wilh. Gottfr. Mosers Grundsätzen der Forst=Oeconomie, II Band. Frf. und Lpz. 1757, 8. S. 756--762; desgl. im l B. des allgem. oeconom. Forstmagaz. Frf. und Lpz. 1763, gr. 8. S. 104--110.

An account of a method, lately found but in New-England. for discovering, where the Bees hive in the woods, in order to get their honev; by PAUL DUDLEY, st. n. e. K. T. im XXXI B. der Philos. Transact. No. 367, for Jan.--Apr. 1721, S. 148--150; und Franz. übers. u. d. T. Nouvelle methode en usage à la Nouvelle Angleterre, pour découvrir l' endroit. ou les abeilles se logent dans les bois, afin d' aller recueillir leur miel. im XVI Th. der Nouvelle Bigarrure, à la Haye. 1754, 8. S. 83, f.

ANT. à LEEUWENHOEK obn. circa apes sylvestres, st. in dessen Epistolis physiologicis, Delphis 1719, 4. S. 112, fgg.

Advertisement